Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung sog. Dinnershows
Einheitlichkeit der Leistung und Steuersatz
Bei sog. Dinnershows, bei denen kulinarische und künstlerische Elemente untrennbar gleichwertig nebeneinander angeboten werden und aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers gerade dieses Kombinationserlebnis im Vordergrund steht, liegt in der Regel eine einheitliche sonstige Leistung eigener Art vor. Diese Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.
Im Übrigen ist in Fällen, in denen im Zusammenhang mit künstlerischen Aufführungen (Musik, Theater, Varieté, Shows etc.) auch Restaurationsleistungen angeboten werden, im Einzelfall anhand des konkreten Sachverhalts nach den Grundsätzen der Einheitlichkeit der Leistung (vgl. Abschn. 29 UStR) zu entscheiden, ob eine einheitliche Leistung oder zwei getrennte Leistungen vorliegen. Dabei können die Restaurationsleistungen in aller Regel nicht als Nebenleistungen zu den Aufführungsleistungen angesehen werden (vgl. Abschn. 106 Abs. 3 Satz 4 UStR).
OFD Rheinland v. - Kurzinfo USt 6/2009
Fundstelle(n):
GAAAD-16031