BSG Urteil v. - B 2 U 26/06 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: RVO § 550 Abs 1; SGB VII § 215 Abs 1

Instanzenzug: LSG Chemnitz, L 2 U 114/04 vom SG Dresden, S 5 U 34/03 vom

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein vom Kläger in der DDR erlittener Verkehrsunfall ein Arbeitsunfall und die beigeladene Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft der hierfür zuständige Versicherungsträger ist.

Der Kläger absolvierte 1976 beim "VEB BMK Kohle und Energie, KB I" (VEB = Volkseigener Betrieb; BMK = Bau- und Montagekombinat, KB = Kombinatsbetrieb; im Folgenden: VEB) eine Lehre zum Baufacharbeiter. Während der beruflichen Ausbildung wohnte er in einem Lehrlingswohnheim. Zugleich nahm er als Mitglied der Gesellschaft für Sport und Technik an einem von der Gesellschaft angebotenen Fahrschullehrgang teil. Am fuhr er als Beifahrer auf einem Motorrad von seiner Ausbildungsstätte zur theoretischen Fahrprüfung. Diese fand in der damaligen kommunalen Berufsschule 1 in Dresden statt, die auf dem Weg von der Ausbildungsstätte zum Wohnheim lag. Auf dem nach der Fahrprüfung fortgesetzten Weg zum Lehrlingswohnheim zog sich der Kläger bei dem Zusammenstoß mit einem PKW eine Knorpelabsprengung am rechten Oberschenkel zu.

Mit Schreiben vom machte der Kläger gegenüber der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) die Erstattung der wegen der Unfallfolgen im August und September entstandenen Behandlungskosten geltend. Die VBG gab den Vorgang an die Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen (Bau-BG; Rechtsvorgängerin der Beigeladenen) ab, die ihn an die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung (BafU; Rechtsvorgängerin der beklagten Unfallkasse des Bundes) weiterleitete. Eine Entschädigung dieses Unfalls lehnte die BafU ab, weil es sich weder nach dem Recht der ehemaligen DDR noch der Reichsversicherungsordnung (RVO) um einen Arbeitsunfall handele. Der Fahrschullehrgang sei nicht Bestandteil der Berufsausbildung gewesen (Bescheid vom ). Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom ).

Das Sozialgericht Dresden (SG) hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom ). Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom ). Zwar sei nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht aufgrund der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten vom (VersSchutzErwVO - GBl I Nr 22 S 199) ein Arbeitsunfall anzunehmen. Von dem Unfall habe ein zuständiger Träger der Unfallversicherung aber nicht bis zum Kenntnis erlangt. Eine Anerkennung in der ehemaligen DDR sei ebenso unerheblich wie die evtl Kenntnis eines Krankenversicherungsträgers. Damit komme die Zuständigkeit der Beklagten nicht zum Tragen. Ein Versicherungsschutz nach der RVO habe nicht bestanden. Der versicherte Weg von der Ausbildungsstätte zum Lehrlingswohnheim sei für die Fahrschulprüfung unterbrochen worden. Es lasse sich nicht mehr feststellen, ob der Kläger den Heimweg innerhalb von zwei Stunden nach Beginn der Unterbrechung wieder aufgenommen und so den Versicherungsschutz wiedererlangt habe. Die Nichterweislichkeit dieses Umstandes gehe - abweichend vom Urteil des 5a-Senats des (5a RKnU 1/86 - BSGE 62, 100 = SozR 2200 § 550 Nr 75) - zu Lasten des Klägers. Während der Unfallversicherungsträger die objektive Beweislast für eine Unterbrechung des versicherten Weges trage, sei ein Versicherter für das Wiederaufleben des Versicherungsschutzes als rechtsbegründende Tatsache beweispflichtig. Bei der Unterbrechungsdauer handele es sich nicht um eine rechtshindernde oder -vernichtende Tatsache. Auf die Zuständigkeit der Beigeladenen komme es deshalb nicht an.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 550 Abs 1 RVO iVm § 215 Abs 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Nach dem Urteil des 5a-Senats vom (aaO) sei der Versicherungsträger für eine mehr als zweistündige Unterbrechung des Heimweges beweispflichtig. Dieser Nachweis sei nicht geführt worden, so dass auf der Weiterfahrt zum Lehrlingswohnheim wieder Versicherungsschutz bestanden habe. Bei der Beweislastverteilung zwischen dem Eintritt der Unterbrechung und der Rückkehr auf den ursprünglichen Weg zu unterscheiden, sei nicht sachgerecht. Anders als die Unterbrechung selbst lasse sich deren Dauer nur schwer nachweisen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom , den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom und den Bescheid der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom aufzuheben sowie festzustellen, dass der Unfall vom ein Arbeitsunfall und die Beigeladene der für die Entschädigung dieses Arbeitsunfalls zuständige Versicherungsträger ist.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Nach dem Senatsbeschluss vom (B 2 U 26/98 R) entspreche die Revisionsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger gehe in keiner Weise auf den Rechtssatz ein, der das LSG veranlasst habe, die Revision zuzulassen. Abgesehen davon sei die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden.

Die Beigeladene beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II

Die Revision ist zulässig. Sie ist frist- sowie formgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet. Gemäß § 164 Abs 2 Satz 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) muss die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten und die verletzte Rechtsnorm bezeichnen. Mit rechtlichen Erwägungen ist aufzuzeigen, dass und weshalb die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht geteilt wird. Es bedarf einer Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und der Darlegung, inwieweit die als verletzt gerügte Vorschrift des materiellen Bundesrechts nicht oder nicht richtig angewandt worden ist ( B 8/9b SO 16/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; Urteil vom - SozR 4-2700 § 2 Nr 1 RdNr 7, jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung gerecht, die sich mit der Beweislastverteilung des LSG rechtlich auseinandersetzt. Da das Berufungsgericht von der Entscheidung des (aaO) abgewichen ist, konnte sich der Kläger im Wesentlichen darauf beschränken, die dieser Entscheidung zu Grunde liegende Argumentation wiederzugeben.

Die Revision ist indes nicht begründet. Das LSG hat zu Recht die Berufung gegen den die Klage abweisenden Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Arbeitsunfall erlitten.

Die auf Aufhebung der Ablehnungsentscheidung der Beklagten und Feststellung eines Arbeitsunfalls gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann ein Versicherter, dem gegenüber ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch Verwaltungsakt entschieden hat, dass ein Arbeitsunfall nicht gegeben ist, dessen Vorliegen als Grundlage in Frage kommender Leistungsansprüche vorab im Wege einer Kombination von Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs 1 Satz 1, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG klären lassen ( - SozR 4-1500 § 55 Nr 4 RdNr 8 f; Urteil vom - B 2 U 1/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 12 RdNr 5; Urteil vom - B 2 U 45/03 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 2 RdNr 4, jeweils mwN). Die Statthaftigkeit des auf Feststellung der Zuständigkeit eines bestimmten Unfallversicherungsträgers abzielenden Klagebegehrens ergibt sich auch aus § 55 Abs 1 Nr 1 SGG ( - SozR Nr 26 zu § 55 SGG). Das besondere Feststellungsinteresse liegt vor.

Dass die Beigeladene den angefochtenen Bescheid nicht erlassen hat, steht der gegen sie gerichteten Feststellungsklage nicht entgegen. Deren Statthaftigkeit ergibt sich aus § 75 Abs 5 SGG, wonach ein Versicherungsträger nach Beiladung verurteilt werden kann. Die Vorschrift erlaubt es aus prozessökonomischen Gründen, statt des Beklagten den tatsächlich leistungspflichtigen Versicherungsträger zu verurteilen. Ihr Anwendungsbereich beschränkt sich aber nicht auf Leistungs- und Verpflichtungsklagen, sondern erfasst auch Feststellungsklagen ( - SozR 4-2700 § 136 Nr 3 RdNr 26; Urteil vom - B 12 KR 23/04 R - SozR 4-2500 § 175 Nr 1 RdNr 5, jeweils mwN).

Das die Beigeladene betreffende Feststellungsbegehren steht auch in einem Ausschlussverhältnis zu dem gegenüber der Beklagten geltend gemachten Anspruch. Bei der vom Kläger am Unfalltag besuchten Ausbildungsstätte handelte es sich um eine dem VEB angeschlossene betriebseigene, nur den Betriebsangehörigen zugängliche Berufsschule, und nicht um eine kommunale Berufsschule, die ohne Bindung an einen bestimmten Betrieb den Räten der Kreise unterstanden (vgl Eppelmann/Möller/Nooke/Wilm, Lexikon des DDR-Sozialismus, Stichwort "Berufsausbildung" S 106; Ökonomisches Lexikon Band 1, 3. Aufl 1978, Stichwort "Berufsschule, kommunale" S 325). Für die Entschädigung eines auf dem Heimweg von der Ausbildungsstätte erlittenen Unfalls wäre daher nicht die Beklagte, sondern die Beigeladene zuständig. Zwar ist der Berufsschulbesuch von einem gleichzeitig bestehenden Arbeitsverhältnis unfallversicherungsrechtlich grundsätzlich zu trennen ( - BSGE 17, 217, 219 = SozR Nr 6 zu § 915 RVO und 2 RU 171/59 - BSGE 17, 221, 223) und in der Regel nicht dem nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO versicherten Ausbildungsverhältnis, sondern der gesetzlichen Schulpflicht zuzurechnen, sodass der Berufsschulunterricht und die damit zusammenhängenden Wege nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c RVO versichert sind ( - SozR 3-2200 § 539 Nr 49 S 212). Etwas anderes gilt aber dann, wenn es sich nicht um eine verselbständigte, sondern - wie hier - dem Ausbildungsbetrieb eingegliederte Berufsschule handelt. In einem solchen Fall ist dem Beschäftigungsbetrieb nicht nur die berufspraktische, sondern auch die theoretische schulische Ausbildung zuzurechnen. Die Zuständigkeit der Beigeladenen als Rechtsnachfolgerin der Bau-BG (§ 646 RVO iVm Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr 1 Buchst c Ziff 2 4. Spiegelstrich sowie Ziff 5 Satz 1 des Einigungsvertrages) erstreckt sich demnach auch auf die dem VEB als Hauptunternehmen angeschlossene betriebseigene Berufsschule (§ 647 Abs 1 RVO).

Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist allerdings nicht begründet. Der Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ist rechtmäßig, denn bei dem Unfall des Klägers handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall.

Nach den gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG hat sich der hier streitige Unfall am in der ehemaligen DDR ereignet. Der Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Arbeitsunfalls richtet sich daher auf Grund der Übergangsregelungen der §§ 212 und 215 Abs 1 SGB VII nach § 1150 Abs 2 RVO in der am geltenden Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom (BGBl I 1606, 1688). Gemäß § 1150 Abs 2 Satz 1 RVO gelten Unfälle und Krankheiten, die vor dem eingetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren, als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten iS des Dritten Buches der RVO. Das gilt nach § 1150 Abs 2 Satz 2 Nr 1 RVO aber nicht für Unfälle und Krankheiten, die einem ab für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung erst nach dem bekannt werden und die nach dem Dritten Buch der RVO nicht zu entschädigen wären. Dies bedeutet, dass Unfälle, die einem ab für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung erst nach dem bekannt werden, nur dann Arbeitsunfälle darstellen, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 548 ff RVO erfüllt sind. Ein Arbeitsunfall ist beim Kläger indes weder aufgrund eines Bekanntwerdens vor dem (dazu 1.) noch nach dem Dritten Buch der RVO (dazu 2.) festzustellen.

1. Ob der hier streitige Unfall nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht ein Arbeitsunfall war, kann dahingestellt bleiben. Er ist jedenfalls nicht bis zum einem für das Beitrittsgebiet zuständigen Unfallversicherungsträger, sondern nach den bindenden Feststellungen des LSG erstmals im Oktober 2001 der VBG zur Kenntnis gegeben worden. § 1150 Abs 2 Satz 2 Nr 1 RVO ist auch auf im Beitrittsgebiet anerkannte Arbeitsunfälle anzuwenden ( - und - B 2 U 31/00 R; Urteil vom - B 2 U 8/00 R - SozR 3-2200 § 1150 Nr 4 S 16). Das tatsächliche Bekanntwerden bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen kann einem zuständigen Unfallversicherungsträger ebenso wenig wie die Kenntnis eines anderen Sozialleistungsträgers (hierzu ) zugerechnet werden.

2. Der am erlittene Unfall ist auch nicht als Arbeitsunfall nach dem Dritten Buch der RVO zu entschädigen.

Arbeitsunfall ist nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Seine Feststellung setzt im Regelfall voraus, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Annahme eines Arbeitsunfalls (vgl - BSGE 94, 262, 263 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14, jeweils RdNr 5; - BSGE 94, 269, 270 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15, jeweils RdNr 5; - BSGE 96, 196, 198 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, jeweils RdNr 10; Urteil vom - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 9).

Der Kläger war zwar auf Grund seines Lehrverhältnisses zum Baufacharbeiter sowohl bei der berufspraktischen Ausbildung als auch - wie bereits ausgeführt wurde - während des Besuchs der betriebseigenen Berufsschule als Beschäftigter nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO versichert. Nach den für den Senat bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG hat er am bei dem Zusammenstoß, der zu einer Verletzung seines rechten Beins führte, auch einen Unfall erlitten. Dieser Unfall ist jedoch kein Arbeitsunfall. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass die Verrichtung des Klägers zur Zeit des Unfallereignisses - die Fahrt im Anschluss an die Fahrschulprüfung - nicht im sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit stand.

Als Arbeitsunfall gilt gemäß § 550 Abs 1 RVO aber ferner ein Unfall eines Versicherten auf einem mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der - auch heute umstrittene (vgl nur die Stellungnahme des Bundesrates in BT-Drucks 15/1070 Anl 2 S 8; vgl zu den Gründen für die Versicherung des Wegeunfalls Thüsing, SGb 2000, 595 mit rechtsvergleichenden Ausführungen) - Versicherungsschutz auf dem Weg nach und von der Arbeitsstätte oder einer anderen versicherten Tätigkeit wird damit begründet, dass diese Wege nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit unternommen werden und somit eine Art Vor- oder Nachbereitungshandlung zur eigentlichen versicherten Tätigkeit darstellen. Andererseits sind diese Wege noch nicht Teil der eigentlichen versicherten Tätigkeit und rein tatsächlich werden mit solchen Wegen häufig auch private Verrichtungen und Zwecke verbunden.

Die in § 550 Abs 1 RVO gebrauchte Formulierung "auf einem mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg" kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit. Dieser besteht, wenn der Weg wesentlich zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen. Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden ( - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 mwN RdNr 12). Da der Gesetzgeber die Grundentscheidung "Versicherungsschutz auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit" in § 550 Abs 1 RVO (jetzt § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII) getroffen hat, ist von der Rechtsprechung nur zu klären, ob der Versicherte, als er verunglückte, einen solchen versicherten Weg zurückgelegt und infolge dessen einen Gesundheitsschaden erlitten hat. Dieser Unfallschutz setzt voraus, dass der Weg mit der versicherten Haupttätigkeit nach §§ 539, 540 oder 543 bis 545 zusammenhängt, weil er nur dann nach § 550 Abs 1 RVO versichert ist, solange und soweit er eng mit der Aufnahme oder der Beendigung der Haupttätigkeit verbunden ist. Maßgebliches Kriterium hierfür ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet war, die Haupttätigkeit aufzunehmen oder nach deren Beendigung in seinen Privatbereich zurückzukehren; denn nur dann hängt sein Handeln mit der versicherten betrieblichen Tätigkeit zusammen (vgl - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 12; Urteil vom - B 2 U 11/01 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 10 S 39, jeweils mwN). Fehlt es an diesem Zusammenhang, ist das Zurücklegen des Weges auch dann keine versicherte Tätigkeit, wenn der Versicherte dieselbe Strecke zurücklegt, die er als Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt ( - BSGE 91, 293, 294 RdNr 6 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3 RdNr 5 mwN).

Nach diesen Maßstäben war der Kläger während des Unfalls am nicht versichert. Er befand sich zwar im Unfallzeitpunkt auf dem unmittelbaren Weg zwischen der Berufsschule und seiner Wohnung. Den Heimweg hat er nach den von den Beteiligten nicht in Abrede gestellten Feststellungen des LSG aber unterbrochen, um eine Fahrprüfung abzulegen (dazu 2.1.). Dadurch ist der bis dahin gegebene Versicherungsschutz mangels versicherter Fortbewegung entfallen (dazu 2.2.). Er ist mit dem Antritt der Heimfahrt im Anschluss an die Fahrschulprüfung nicht erneut begründet worden, weil nicht feststeht, dass dieser Weg noch im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Beendigung der versicherten Haupttätigkeit stand. Für die Tatsache, der Weg zur Wohnung sei vor Ablauf von zwei Stunden fortgesetzt worden, trägt der Kläger die objektive Beweislast (dazu 2.3.).

2.1. Der Kläger hat seinen Weg zum Lehrlingswohnheim für die Fahrschulprüfung unterbrochen. Bei dieser Fahrschulprüfung handelt es sich nicht nur um eine geringfügige Unterbrechung, während der der Versicherungsschutz nach § 550 Abs 1 RVO fortbestehen kann. Eine Unterbrechung ist als geringfügig anzusehen, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" zu erledigen ist ( - BSGE 91, 293, 295 RdNr 8 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3 RdNr 7 und vom - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262, 265 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14 jeweils RdNr 12). Das ist nicht der Fall, wenn - wie hier - der öffentliche Verkehrsraum der zur Wohnung oder Arbeitsstätte führenden Straße verlassen wird ( - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

2.2. Die Wegeunterbrechung hat zum Verlust des Versicherungsschutzes geführt, da der versicherte Weg vom Ort der Tätigkeit während der Teilnahme an der Fahrschulprüfung nicht mehr zurückgelegt worden ist. Nur das Zurücklegen dieses Weges, dh die allein von dieser Handlungstendenz bestimmte Fortbewegung vom Ort der Tätigkeit in den Privatbereich (oder umgekehrt) stellt eine versicherte Tätigkeit dar. Wird sie (nicht nur geringfügig) unterbrochen (oder aufgegeben), liegt eine den Versicherungsschutz begründende versicherte Tätigkeit nicht mehr vor. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherte lediglich seine Fortbewegung beendet, um sich an Ort und Stelle einer anderen Tätigkeit zuzuwenden, oder ob er den eingeschlagenen Weg verlässt, um an anderer Stelle einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den ursprünglichen Weg zurückzukehren ( - SozR 4-2700 § 8 Nr 25 mwN RdNr 10).

Der Fahrschulbesuch war kein Bestandteil der Lehrlingsausbildung. Er ist daher der Beschäftigung iS des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO nicht zuzurechnen. Wird eine versicherte Tätigkeit mehr als geringfügig unterbrochen, besteht der Versicherungsschutz nur dann weiter, wenn die eingeschobene Verrichtung ihrerseits im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht ( - BSGE 91, 293, 295 RdNr 7 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3 RdNr 6).

2.3. Das Zurücklegen des Heimweges nach der Fahrschulprüfung war keine versicherte Tätigkeit, so dass Versicherungsschutz nicht neu begründet wurde.

Nimmt der Versicherte den ursprünglich angetretenen Weg nach der Beendigung der eigenwirtschaftlichen Verrichtung wieder auf, handelt es sich nur dann erneut um eine versicherte Tätigkeit, wenn nach Dauer und Art der Unterbrechung keine endgültige Lösung von dem Zurücklegen des Weges als der zunächst versicherten Tätigkeit vorliegt. Eine solche Lösung ist gegeben, wenn den zwischenzeitlichen betriebsfremden Aktivitäten gegenüber dem ursprünglichen Zweck des Weges ein Übergewicht zukommt, sie sich als Eintritt in die Privatsphäre darstellen, so dass sich der weitere Weg aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten nicht mehr als Fortsetzung des früheren, sondern als Antritt eines neuen, durch die private Tätigkeit veranlassten Weges darstellt. Für Wege vom und zum Ort der Tätigkeit ist vom BSG im Interesse einer gleichmäßigen und rechtssicheren Handhabung eine feste zeitliche Grenze von zwei Stunden festgelegt worden, bis zu der die Fortsetzung des ursprünglichen Weges eine versicherte Tätigkeit und deshalb die Unterbrechung für den Versicherungsschutz auf dem restlichen Weg unschädlich ist. Wird diese Grenze überschritten, ist der versicherte Weg grundsätzlich endgültig beendet und der Versicherungsschutz wird nicht neu begründet ( - SozR 4-2700 § 8 Nr 19 RdNr 16 mwN). Ein Versicherter, der den Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit um mehr als zwei Stunden durch eine eigenwirtschaftlichen Zwecken dienende Verrichtung unterbricht, hat sich regelmäßig von der versicherten Tätigkeit des Zurücklegens des Arbeitsweges gelöst.

Danach wäre der Kläger im Anschluss an die Fahrschulprüfung nur dann erneut einer versicherten Tätigkeit nachgegangen, wenn er den Weg zu seiner Wohnung vor Ablauf von zwei Stunden wieder fortgesetzt hätte. Die Wiederaufnahme des Heimweges innerhalb dieser Zeitgrenze ist nach den Feststellungen des LSG aber ebenso wenig nachgewiesen wie das Gegenteil, sondern ungewiss. Diese Ungewissheit geht materiellrechtlich zu Lasten des Klägers. Der Auffassung des 5a.-Senats des BSG in seinem Urteil vom (5a RKnU 1/86 - BSGE 62, 100 = SozR 2200 § 550 Nr 75), wonach der Versicherungsträger nur bei von ihm nachgewiesener Lösung des rechtlichen Zusammenhangs in Folge einer mehr als zweistündigen Unterbrechung des Heimwegs von der Entschädigungspflicht leistungsfrei werde, folgt der erkennende Senat nicht.

Auch im sozialgerichtlichen Verfahren, das durch den Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG geprägt ist und deshalb grundsätzlich keine formelle Beweisführungslast kennt, ist auf die Grundsätze der objektiven Beweis- oder Feststellungslast zurückzugreifen, wenn sich entscheidungserhebliche Tatsachen nicht mehr feststellen lassen. Die Frage der Beweislastverteilung stellt sich allerdings erst dann, wenn alle verfügbaren Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind und gleichwohl weder das Vorliegen noch das Nichtvorliegen einer Tatsache im erforderlichen Beweisgrad festgestellt werden kann, sondern eine Ungewissheit verbleibt ( - BSGE 71, 256, 258 f = SozR 3-4100 § 119 Nr 7 S 31 mwN). Nach der Feststellung des LSG lässt sich der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Heimwegs nicht mehr aufklären. An diese Tatsachenfeststellung ist der Senat nach § 163 SGG gebunden, weil hiergegen zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind. Maßgeblich ist demnach, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat.

Die Unerweislichkeit einer Tatsache geht grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil herleiten will. Während denjenigen, der einen Anspruch erhebt, die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen trifft, ist derjenige, der das geltend gemachte Recht bestreitet, für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen beweispflichtig. Die Verteilung der Beweislast bestimmt sich nach den für den Anspruch maßgeblichen materiell-rechtlichen Normen (vgl schon - BSGE 6, 70, 72 f; - BSGE 71, 256, 260 = SozR 3 aaO S 32 mwN).

Bezogen auf die hier streitige Vorschrift des § 550 Abs 1 RVO bedeutet dies, dass nicht der Unfallversicherungsträger eine mehr als zweistündige Unterbrechung, sondern der Versicherte die Fortsetzung des unterbrochenen Weges innerhalb der Zeitgrenze von zwei Stunden nachzuweisen hat. Bei der erneut zum Versicherungsschutz führenden Wiederaufnahme eines unterbrochenen Weges handelt es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache, deren Nichterweislichkeit zu Lasten des Versicherten geht (Urteile vom - 2 RU 284/67 = VersR 1970, 637, 638, vom - 2 RU 97/67 - und vom - B 2 U 7/99 R). Daran wird aus folgenden Gründen festgehalten:

Nach § 550 Abs 1 RVO ist der mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit geschützt. Versichert ist danach nur das Zurücklegen eines Weges, das in einem inneren Zusammenhang mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit steht. Sind die den sachlichen Zusammenhang ergebenden anspruchsbegründenden Tatsachen nachgewiesen, obliegt dem Unfallversicherungsträger die objektive Beweislast hinsichtlich solcher anspruchsvernichtender Tatsachen, die eine mehr als geringfügige Unterbrechung aus eigenwirtschaftlichen Gründen bedingen. Ist auch der Nachweis geführt, dass sich der Verunglückte während des versicherten Weges vorübergehend mehr als geringfügig einer anderen privaten Zwecken dienenden Verrichtung zugewandt hat, trägt wiederum der Versicherte die objektive Beweislast für das erneute Vorliegen einer versicherten Tätigkeit durch Fortsetzung des unterbrochenen Weges binnen zwei Stunden.

Dass der Versicherungsschutz nach der bisherigen Rechtsprechung wieder auflebt, ist nicht dahin zu verstehen, dass eine tatsächliche Unterbrechung auch rechtlich bloß mit der Unterbrechung eines "latent" fortbestehenden Versicherungsschutzes einhergeht. Insoweit wird zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass zwischen der Unterbrechung eines bestimmten Verhaltens oder einer bestimmten Verrichtung auf der tatsächlichen Ebene und der rechtlichen Wertung und Auswirkung dieser tatsächlichen Unterbrechung auf der versicherungsrechtlichen Ebene zu unterscheiden ist ( BSGE 94, 262, 265 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14 jeweils RdNr 11). Eine faktische Unterbrechung, die dazu dient, einer privaten Verrichtung nachzugehen, beendet die versicherte Tätigkeit und hat den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge. Der bloße Ablauf der Zwei-Stunden-Grenze hat für den ursprünglich erworbenen Versicherungsschutz keine weitergehenden unmittelbaren rechtlichen Folgen als die Unterbrechung selbst. Nicht eine Unterbrechung von mehr als zwei Stunden, sondern die Unterbrechung an sich lässt schon den Versicherungsschutz entfallen. Daher wirkt die Zeitgrenze nicht rechtsvernichtend, sondern dann rechtsbegründend, wenn der Weg von oder zum Ort der versicherten Tätigkeit innerhalb von zwei Stunden fortgesetzt wird.

Die Fortführung des Weges bildet ggf die tatsächliche Grundlage für deren rechtliche Bewertung als versicherte Tätigkeit. Demgegenüber bewirkt die Unterbrechung, dass eine versicherte Tätigkeit beendet ist. Daher ist sie keine bloße materiell-rechtliche Einwendung, die zugunsten des Trägers den Versicherungsschutz nur vorübergehend zum Ruhen brächte, und erst recht keine aufschiebende Einrede. Ist eine längere Unterbrechung als zwei Stunden ebenso möglich wie die den Versicherungsschutz begründende Wiederaufnahme des Heimweges, geht daher die Nichterweislichkeit zu Lasten des Versicherten (Ziegler in: SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung, Lehr- und Praxiskommentar, 2. Aufl 2007, § 8 11.3 RdNr 274; Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung, K § 8 RdNr 341 [Stand: Dezember 2007]; Köhler VSSR 2002, 1, 3 ff; Plagemann VersR 1997, 9, 10; Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 2 Unfallversicherungsrecht, München 1996, § 32 RdNr 9 f; Ricke BG 1988, 799, 801 f; Bonvie BG 1988, 459, 461 f; -; vgl auch Senatsurteil vom - B 2 U 7/99 R -; aA ohne Begründung Krasney in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd 3, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 RdNr 248 [Stand: März 2008]; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, §8 SGB VII RdNr 12.39 [Stand: Mai 2002]; die Rechtsprechung kurz darstellend, aber nicht Stellung beziehend Schwerdtfeger in: Lauterbach, Unfallversicherung SGB VII, Bd 1, 4. Aufl, § 8 RdNr 492 [Stand: Oktober 2006]). Da vorliegend die Unterbrechung des Weges zum Lehrlingswohnheim zwecks nicht versicherter Teilnahme an der Fahrschulprüfung im Sinne des Vollbeweises feststeht, trägt der Kläger die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich der Unterbrechungsdauer.

Die gegenteilige Auffassung des 5a-Senats im Urteil vom (5a RKnU 1/86 - BSGE 62, 100 = SozR 2200 § 550 Nr 75), ein versicherter Weg ende erst nach einer Unterbrechung von mehr als zwei Stunden, weil sie für einen Zeitraum bis zu zwei Stunden mit der Wirkung verbunden bleibe, dass der Versicherungsschutz, der währenddessen aussetze, bei Fortsetzung des Weges wieder bestehe, trägt der rechtlichen Bedeutung der tatsächlichen Unterbrechung auf der einen und der Zwei-Stunden-Grenze auf der anderen Seite nicht hinreichend Rechnung. Während die versicherte Tätigkeit des Zurücklegens des Weges bereits durch die Unterbrechung entfällt, weil das faktische Zurücklegen des Weges beendet ist, und für die Dauer der eigenwirtschaftlichen Besorgung keine versicherte Tätigkeit oder ein durch sie vermittelter Versicherungsschutz latent fortbesteht, wird unter der Voraussetzung, dass sich der Versicherte nicht vom Arbeitsweg gelöst hat, erst durch die faktische Wiederaufnahme des Weges innerhalb der Zeitgrenze eine versicherte Tätigkeit begonnen, die den Versicherungsschutz neu entstehen lässt. Wird der Zeitrahmen von zwei Stunden hingegen überschritten, ist die erneute Begründung des Versicherungsschutzes ausgeschlossen, weil den zwischenzeitlichen betriebsfremden Aktivitäten gegenüber dem ursprünglichen Zweck des Weges ein solches Übergewicht zukommt, dass sich der weitere Weg bei natürlicher Betrachtung nicht mehr als Fortsetzung des früheren, sondern als Antritt eines neuen, durch die private Tätigkeit veranlassten Weges darstellt. Den Verlust des Versicherungsschutzes nicht nur von der Unterbrechung, sondern vom Ablauf der zweistündigen Zeitgrenze abhängig zu machen, lässt auch außer Betracht, dass es auf den inneren Zusammenhang des Unfallereignisses mit dem versicherten Zurücklegen des Weges zum Unfallzeitpunkt ankommt. Verunglückt ein Versicherter während der ersten beiden Stunden der eigenwirtschaftlichen Unterbrechung, besteht mangels einer versicherten Tätigkeit ein Versicherungsschutz unabhängig davon nicht, ob er die Absicht hatte, den Weg fortzusetzen oder nicht. Der sachliche Zusammenhang ist entweder gegeben oder nicht. Für die Annahme eines rechtlich bedeutsamen Schwebezustandes ist kein Raum.

Die entgegenstehende Rechtsprechung des 5a-Senats hindert den erkennenden Senat nicht an einer abschließenden Entscheidung, weil er nunmehr allein für sämtliche Streitigkeiten aus der gesetzlichen Unfallversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau zuständig ist. Damit hat sich der Anfragebeschluss des Senats vom erledigt.

Entgegen dem Vorbringen der Revision ist es auch sachgerecht, bei der Beweislast zwischen der Unterbrechung des versicherten Weges als solche, für deren Eintritt der Unfallversicherungsträger die Beweislast trägt ( - BSGE 93, 279, 282 f = SozR 4-2700 § 8 Nr 9, jeweils RdNr 12), und der Rückkehr auf den ursprünglichen Weg binnen zwei Stunden zu unterscheiden. Diese Differenzierung führt nicht zu einer Benachteiligung des Versicherten, der selbst durch eigenwirtschaftliches Handeln seinen Versicherungsschutz (zumindest vorübergehend) aufgibt, ohne dass der Unfallversicherungsträger hierauf Einfluss hat. Macht der Versicherte - wie hier - einen Unfall auf einem Weg vom Ort der Tätigkeit geltend, den er innerhalb von zwei Stunden nach einer Unterbrechung des selben fortgesetzt habe, teilt er grundsätzlich das Schicksal jeder anderen Person, die aus dem Vorliegen einer Tatsache einen Anspruch herleiten will.

Die vom Kläger geltend gemachten Beweisschwierigkeiten rechtfertigen weder eine Beweislastumkehr noch die Annahme eines Beweisnotstandes und eine daraus abzuleitende Notwendigkeit zu Beweiserleichterungen. Abgesehen davon, dass es sich bei der Dauer der Unterbrechung um einen der Privatsphäre des Versicherten zuzuordnenden Umstand handelt, sind die gerade bei der Aufklärung viele Jahre zurückliegender Sachverhalte gehäuft auftretenden Schwierigkeiten im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Eine allgemeingültige Beweiserleichterung für den Fall des Beweisnotstandes würde dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) widersprechen ( mwN).

Da ein Arbeitsunfall nicht vorliegt, ist auch für die Feststellung kein Raum, dass die Beigeladene der für dessen Entschädigung zuständige Versicherungsträger ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Fundstelle(n):
BAAAD-15911