BGH Beschluss v. - 2 StR 479/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 356a

Gründe

Die Anhörungsrüge (§ 356 a StPO) ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Mit der Formulierung "unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO" hat der Senat den in dieser Vorschrift vorausgesetzten begründeten Antrag des Generalbundesanwalts vom in Bezug genommen (vgl. ).

Eine Gehörsverletzung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Senat - soweit er von einer näheren Begründung des auf § 349 Abs. 2 StPO gestützten Entscheidungsteils abgesehen hat - nicht zu der vom Antrag des Generalbundesanwalts abweichenden Rechtsauffassung der Verteidigung in der Gegenerklärung Stellung genommen hat. Dies rechtfertigt nicht die Annahme, der Senat hätte das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f. ; BVerfG StraFo 2007, 463). Das Schweigen des Senats auf diese Rechtsausführungen offenbart nach der Sachlogik des revisionsgerichtlichen Beschlussverfahrens vielmehr, dass der neue Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt begründete Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. auch BGH, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7).

Eine weitergehende Begründungspflicht für die letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidung bestand nicht (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f. ; 65, 293, 295 ; BVerfG StraFo aaO). Zu der vom Verurteilten vorgetragenen Sorge, "dass dieselbe Rechtsfrage vom gleichen Senat in gleicher Besetzung in einem Fall so und in einem anderen Fall anders entschieden wird", hat bereits der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom (aaO) das Erforderliche ausgeführt.

Fundstelle(n):
OAAAD-15869

1Nachschlagewerk: nein