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BBEV Nr. 4 vom Seite 162

NWB-EV Reihe „Internationale Erbfälle”: Der deutsch-niederländische Erbfall

IPR-Betrachtung, niederländische Besonderheiten und Gestaltungshinweise

von Dr. Claus-Henrik Horn, Düsseldorf

Bei der rechtlichen Beurteilung von Nachlässen mit Berührungspunkten sowohl mit Deutschland als auch mit den Niederlanden sind beide Rechtsordnungen zu berücksichtigen, und zwar sowohl das jeweilige Internationale Privatrecht (IPR) als auch das jeweilige materielle Recht. Der nachfolgende Beitrag stellt den grundlegenden IPR-Einstieg in das Mandat, Besonderheiten der niederländischen Rechtsordnung sowie Gestaltungen dar.

I. Maßgebliches materielles Recht?

Bei Erbfällen mit Auslandsberührung ist das einschlägige materielle Recht aufgrund des Internationalen Privatrechts (IPR) zu ermitteln. Es besteht kein weltweit einheitliches IPR, sondern jedes Land hat sein eigenes IPR. Diese IPR sind nicht aufeinander abgestimmt, so dass Konflikte und Widersprüche entstehen können.

Staatsvertragliche Regelungen auf dem Gebiet des Erbrechts zwischen Deutschland und den Niederlanden, die vorrangig zu beachten wären, bestehen zudem nicht. Das anzuwendende Recht, nach dem ein Erbfall abgewickelt wird, richtet sich nach dem Erblasser und nicht nach den Erben. Sowohl das deutsche als auch das niederländische IPR sehen das Prinzip der Nachlasseinheit vor; d. h. der weltwe...

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