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BBEV Nr. 4 vom Seite 144

Nichtberücksichtigung von Nutzungsrechten beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts

Nachweismöglichkeiten im Rahmen der „alten” Grundbesitzbewertung wurden erheblich eingeschränkt

von Ingo Krause

Der BFH hat mit seinem Urteil v. - II R 71/05 (BStBl 2009 II S. 132) erneut entschieden, dass ein vom Steuerpflichtigen zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts vorgelegtes Sachverständigengutachten oder ein nachgewiesener tatsächlicher Kaufpreis nur dann zur Feststellung eines niedrigeren Werts führen kann, wenn das Gutachten oder der Kaufpreis Grundstückswerte ergeben, die mit den Steuerwerten nach dem BewG vergleichbar sind. Außerhalb der wirtschaftlichen Einheit stehende Nutzungsrechte müssen somit bei der Grundbesitzbewertung unberücksichtigt bleiben. Die wertmindernden Umstände (Belastungen) können nur unter den Voraussetzungen des § 10 ErbStG und unter Beachtung des Abzugsverbots nach § 25 ErbStG berücksichtigt werden. Damit hat der BFH sehr deutlich sein Urteil v. - II R 27/02 (BStBl 2004 II 2004 S. 179) bestätigt, das die Verwaltung seinerzeit mit einem Nichtanwendungserlass versehen hatte. Nach nunmehr zwei gleichartig lautenden Urteilen des BFH hat die Verwaltung eingelenkt und sich der Auffassung des BFH angeschlossen.

Alle Beiträge zur Erbschaftsteuerreform NWB OAAAC-73207

I. Allgemeines

Der nachfolgende Beitrag zeigt die Entstehungsgeschichte der nun geltenden Rechtslage zur Grundbesitzbewertung nach dem V...

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