Anteil der Investitionszinsen an Schuldzinsen auf Überentnahmen als neue Tatsachen
Leitsatz
1. Der Anteil der für die Kürzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG unschädlichen Investitionszinsen an den insgesamt
angefallenen Schuldzinsen ist eine Tatsache i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, die zu einer höheren Steuer führt; denn sie wirkt
sich unmittelbar auf die Höhe der nicht abziehbaren Zinsen aus und ist damit ein Umstand, der bei der Erfüllung des gesetzlichen
Tatbestands des § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen ist.
2. Hat der Steuerpflichtige in der Steuererklärung unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht keine Hinzurechnung nach § 4
Abs. 4a EStG vorgenommen und unterlässt das Finanzamt eine weitere Überprüfung, so ist es an einer nachträglichen Bescheidänderung
nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht gehindert, sofern nicht ausnahmsweise eine Abwägung der beiderseitigen Pflichtverstöße ein
deutliches Überwiegen des Pflichtverstoßes des Finanzamts ergibt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 731 Nr. 10 OAAAD-15788
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FG des Saarlandes, Urteil v. 03.12.2008 - 1 K 2374/04
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