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FG München Urteil v. - 15 K 2915/04 EFG 2009 S. 843 Nr. 11

Gesetze: AO § 160 Abs. 1 S. 1, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 2 S. 1, EStG § 4 Abs. 1

Maßgeblichkeit der Beteiligungsverhältnisse für die Verteilung einer außerbilanziellen Gewinnzurechnung infolge unterlassener Empfängerbenennung auf die früheren bzw. neuen Gesellschafter einer Personengesellschaft nach einer Anteilsveräußerung

Keine Auswirkung einer außerbilanziellen Gewinnerhöhung nach § 160 AO auf das Kapitalkonto eines ausscheidenden Kommanditisten

Zweck von § 160 AO

Leitsatz

1. Haben im Fall eines Gesellschafterwechsels bei der Personengesellschaft während des Wirtschaftsjahrs die Alt- und Neugesellschafter auf die Erstellung einer Zwischenbilanz verzichtet und sich auf eine Verteilung des laufenden Gewinns des Wirtschaftsjahres nach Zeitanteilen verständigt, so ist auch eine später im Rahmen einer Betriebsprüfung erfolgte außerbilanzielle Gewinnkorrektur wegen einer unterbliebenen Empfängerbenennung (§ 160 Abs. 1 AO) entsprechend den gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnissen und der Dauer der jeweiligen Beteiligung zwischen den alten und neuen Gesellschaftern aufzuteilen, ohne dass es dabei auf die gesellschaftsinterne Verantwortlichkeit für die Erfüllung des Benennungsverlangens oder auf die Frage ankäme, ob die Nichterfüllung des Benennungsverlangens durch die ehemalige oder die nach dem Gesellschafterwechsel eingesetzte neue Geschäftsleitung zu verantworten ist.

2. Veräußert der Kommanditist seine Kommanditbeteiligung, so sind zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns vom erhaltenen Kaufpreis die Veräußerungskosten und das auf den Veräußerungszeitpunkt ermittelte steuerrechtliche Kapitalkonto des Kommanditisten abzuziehen. Werden später für Zeiträume vor dem Ausscheiden des Kommandisten nachträglich – den Gesamtgewinn der KG betreffende – außerbilanzielle Gewinnkorrekturen nach § 160 AO vorgenommen, hat das keine Auswirkungen auf das für den Veräußerungsgewinn maßgebliche Kapitalkonto des ausgeschiedenen Kommanditisten.

3. Zweck des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ist allein die Verhinderung von Steuerausfällen (im Inland). Es soll sichergestellt werden, dass nicht nur die steuermindernde Ausgabe beim Schuldner, sondern auch die damit korrespondierende Einnahme beim einkommensteuerpflichtigen Geschäftspartner erfasst wird. Die Nichtabziehbarkeit der Betriebsausgabe stellt insbesondere keine „Strafmaßnahme” oder Sanktion dar und setzt auch kein schuldhaftes Verhalten des die Zahlung leistenden Steuerpflichtigen voraus.

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 1426 Nr. 23
EFG 2009 S. 843 Nr. 11
UAAAD-15786

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FG München, Urteil v. 27.11.2008 - 15 K 2915/04

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