Werbungskostenabzug nach den Grundsätzen der unechten
doppelten Haushaltsführung bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen
Einkünfte des Jahres 2003
Leitsatz
1. Es bestehen ernstliche Zweifel an
der Auffassung der Familienkasse, dass im Jahr 2003 bei der Ermittlung der
Einkünfte (i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) der volljährigen
Tochter, die für den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgebildet worden
ist und im Hinblick auf mehrere mehrmonatige Lehrgänge an einer
Fachhochschule eine Ein-Zimmer-Wohnung am Ort der Fachhochschule angemietet
hat, ein Werbungskostenabzug nach den Grundsätzen der unechten doppelten
Haushaltsführung (Abschn. 43 Abs. 5, 6, 9 der Lohnsteuer-Richtlinien)
für die auswärtige Unterbringung sowie Familienheimfahrten nicht
möglich sein soll (gegen BFH-Rechtsprechung).
2. Unter
„Einkünften” in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind die
Einkünfte i.S. von § 2 Abs. 2 EStG zu verstehen. Dies bedeutet, dass
Aufwendungen, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden
können, zugleich bei der Ermittlung der Einkünfte i.S.d. § 32
Abs. 4 Satz 2 EStG uneingeschränkt zum Abzug zugelassen werden
müssen. Die Nichtberücksichtigung von Aufwendungen des
volljährigen Kindes für Unterkunft und Verpflegung als
ausbildungsbedingte Mehraufwendungen muss deshalb auf die Ermittlung der
Bezüge i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG begrenzt bleiben.
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 338 Nr. 5 KAAAD-15785
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 29.10.2008 - 4 V 355/08
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