1. Fährt der in Deutschland wohnhafte Steuerpflichtige an 230 Tagen von seinem Wohnort zu seinem Arbeitsort in der Schweiz
mit dem eigenen PKW hin und zurück, so dass an jedem Arbeitstag die Grenze in beide Richtungen überschritten und damit regelmäßig
und nicht nur gelegentlich die Grenze überquert wird, unterliegt der Steuerpflichtige als Grenzgänger i.S. v. Art. 15a DBA-Schweiz
der deutschen Besteuerung.
2. Unternimmt der Steuerpflichtige von seinem Arbeitsort in der Schweiz eintägige Geschäftsreisen in einen Drittstaat und
kehrt er nach Beendigung seiner Tätigkeit wieder zu seinem regelmäßigen Arbeitsort zurück bzw. sucht anschließend seinen Wohnort
in der Bundesrepublik Deutschland auf, führt dies nicht zum Wegfall der Grenzgängereigenschaft des Steuerpflichtigen. Diese
würde nur entfallen, wenn der Kläger „an mehr als 60 Tagen auf Grund seiner Arbeitausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt
ist” (Art. 15 a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz).
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 718 Nr. 12 EFG 2009 S. 91 Nr. 2 GAAAD-15782
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 05.06.2008 - 3 K 121/07
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