Lohnsteuerhaftung eines GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenz
Leitsatz
1) Unterlässt ein GmbH-Geschäftsführer es, die angemeldete, fällige Lohnsteuer, KiSt und Soli bis zum Ablauf des 10. des Folgemonats
abzuführen und wird an diesem 10. des Folgemonats der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, so haftet er
für die nicht abgeführten Steuern gem. §§ 69, 34 AO.
2) Daran ändert es nichts, wenn nachträglich - vorgetragen, aber nicht bewiesen - ein Insolvenzverwalter unter Hinweis auf
die Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers gem. § 64 Abs. 2 GmbHG ein Zahlungsverbot bzw. die Anfechtung einer etwaigen
Zahlung gegenüber dem Geschäftsführer ausgesprochen hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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