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StuB Nr. 6 vom Seite 230

Ertragsrealisierung bei Pfandleihern

WP/StB Dr. Norbert Lüdenbach, Düsseldorf

I. Sachverhalt

P betreibt seit dem ein den Vorschriften der Pfandleiherverordnung (PfandlV) unterliegendes Pfandleihhaus. Das Geschäft funktioniert im Einzelnen wie folgt:

  • P gewährt Darlehen (Pfandkredite) gegen Einräumung eines Pfandrechts an beweglichen Sachen (§ 1204 BGB).

  • I. d. R. werden zwischen 30 % und 50 % des von P geschätzten Wertes des Pfandguts als Darlehen vergeben.

  • Auf die Pfandkredite fallen 1 % Zinsen pro Monat (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 PfandlV) sowie degressiv gestaffelte Gebühren für Kosten des Geschäftsbetriebs an (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV und Anlage hierzu). Die monatlichen Gebühren für die Betriebskosten betragen etwa 1 € bei Darlehen bis zu 15 €, 2,50 € bei Darlehen von 51 € bis 100 € usw. Bei einem Darlehen von 100 € entstehen auf diese Wiese monatliche Nebenforderungen von 3,5 %.

  • Die Pfandkredite laufen drei Monate und können gegen Zahlung der Zinsen und Gebühren des abgelaufenen Zeitraums jeweils um weitere drei Monate verlängert werden.

In 80 % der Fälle werden die Forderungen beglichen und die Pfandgegenstände eingelöst. Für die anderen Fälle gilt: Hat der Verpfänder die Forderungen weder bis zum festgelegten Ter...

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