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FG Hamburg 15.10.2008 2 K 216/07, IWB 6/2009 S. 1380

Einkommensteuer | Anwendung des durch das BStBl I S. 449 modifizierten § 50a Abs. 4 EStG a. F.

▶ Urteil: Das FG Hamburg hat mit u. a. zum Abzug von Betriebsausgaben im Rahmen des Steuerabzugs nach § 50a EStG a. F. unter Berücksichtigung der EuGH-Rspr. () die Auffassung vertreten, dass eine Beschränkung der Betriebsausgaben – wie im vorgesehen – nicht zulässig sei. Auch im Fall der Anerkennung von Betriebsausgaben sei der Steuersatz von (im Streitfall noch) 25 % anzuwenden. Gegen das Urteil wurde beim BFH unter dem Az. I R 104/08 Revision eingelegt. Gleichgelagerte Sachverhalte können gemäß § 363 AO ruhen.

▶ Hinweis: Bis VZ 2008 betrug der Steuersatz grundsätzlich 20 % (bei Körperschaften ab VZ 2008: 15 %). Wurden aufgrund der vorstehenden EuGH-Rspr...

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