Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: VerbrKrG § 6 Abs. 2; InsO § 80
Instanzenzug: OLG Stuttgart, 6 U 109/07 vom LG Stuttgart, 14 O 637/05 vom
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Insbesondere ist der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen, weil die der Treuhänderin erteilte Vollmacht nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 487/07). Den Klägern steht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG wegen der zuviel gezahlten Zinsen auch kein Anspruch auf Tilgungsverrechnung, sondern - wie vom Landgericht zuerkannt - lediglich ein Anspruch auf Neuberechnung zu (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 504/07). Im Übrigen hat der Kläger zu 2) mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom gemäß § 80 InsO die Befugnis verloren, den Prozess fortzuführen (vgl. , NJW-RR 2006, 1208).
Gegenstandswert: 48.519,40 EUR
Fundstelle(n):
XAAAD-15412
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein