Antrag auf Erlass von Stromsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen.
Zu den Voraussetzungen für einen Erlass gemäß § 227 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen.
Liefert ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das Inhaberin einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom
zu betrieblichen Zwecken nach § 9 Abs. 4 StromStG ist, Strom an ein zum Konzernverbund gehörendes, gleichwohl aber rechtlich
selbständiges Unternehmen, liegt der Regelfall einer Verwendung zu in der Erlaubnis nicht genannten Zwecken vor. Dann entspricht
die Steuererhebung gemäß § 9 Abs. 5 StromStG a.F. dem Willen des Gesetzgebers. Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen
scheidet aus.
Fundstelle(n): GAAAD-15328
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 14.01.2009 - 4 K 394/07
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