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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 228/08

Gesetze: FGO § 5, FGO § 6, FGO § 40 Abs. 2, FGO § 65, FGO § 155, GVG § 21e , GVG § 21g, ZPO § 227 Abs. 1 Nr. 2

Sachurteilsvoraussetzungen und Terminsverlegungsantrag

Leitsatz

  1. Eine Klage ist unzulässig, soweit die Begründung aufgrund des Umfangs und der Unübersichtlichkeit der Eingaben und Ausführungen das konkrete Begehren (§ 65 FGO) nicht hinreichend klar, geordnet und verständlich abgrenzt; es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus einer derartigen Begründung das herauszusuchen, was möglicherweise zur Darlegung einer Beschwer im Sinne von § 40 Abs. 2 FGO geeignet sein könnte.

  2. Kein Terminverlegungsgrund ist, dass einem Prozessbeteiligten vor einer Verhandlung nicht die konkrete richterliche Besetzung mitgeteilt wurde, während er sich nicht erkundigt oder nicht die Geschäftsverteilungspläne eingesehen hat.

Fundstelle(n):
YAAAD-15322

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 08.01.2009 - 3 K 228/08

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