Zuständigkeit für Abgabenerhebung bei nicht ordnungsgemäß erledigtem Steueraussetzungsverfahren
Leitsatz
1. Eine Ware wird dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, indem das begleitende Verwaltungsdokument gegen gefälschte Ausfuhrpapiere
ausgetauscht und bei der Ausgangszollstelle eine andere als die in das Verfahren der Steueraussetzung übergeführte Ware angemeldet
und hierbei die gefälschten Versandpapiere vorgelegt werden.
2. Dadurch wird der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht und die zehnjährige Festsetzungsfrist nach §
169 Abs. 2 AO in Gang gesetzt, die auch gegenüber dem Versender der Ware gilt, wenn die von diesem mit dem Transport beauftragten
Personen an der Steuerhinterziehung beteiligt gewesen sind.
3. Zuständig für die Abgabenerhebung ist der Mitgliedstaat, in dem die Entziehungshandlung begangen worden ist. Ist die Abgabenerhebung
zu einem Zeitpunkt als der Ort der Entziehung noch nicht feststand, in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt, geht die Zuständigkeit
auf den Mitgliedstaat, in dem die Entziehungsshandlung tatsächlich begangen wurde, über, wenn der Ort der Entziehungshandlung
innerhalb von drei Jahren ab Ausstellung des begleitenden Verwaltungsdokuments ermittelt wird.
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