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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 3 K 2287/04 B EFG 2009 S. 772 Nr. 10

Gesetze: GrStG § 25 Abs. 3GG Art. 20 Abs. 3 Vorschaltgesetz zum Haushaltsgesetz 2002/2003 für Berlin § 1 Nr. 2 Vorschaltgesetz zum Haushaltsgesetz 2002/2003 für Berlin § 3 S. 1

Rückwirkende Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes in Berlin am mit Wirkung vom nicht verfassungswidrig

Leitsatz

1. Dass nach § 1 Nr. 2 i. V. m. § 3 Satz 1 des Vorschaltgesetzes zum Haushaltsgesetz 2002/2003 für Berlin v. (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin – GVBl. – 2002, S. 129) der bis dahin geltende Grundsteuerhebesatz von 600 % um 10 % auf 660 % angehoben wurde und der Hebesatz von 660 % rückwirkend ab anzuwenden war, verstößt nicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes verankerte Rechtsstaatsprinzip bzw. das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

2. Die für die hebeberechtigte Kommune durch § 25 Abs. 3 GrStG eröffnete (befristete) Möglichkeit einer rückwirkenden Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes ist nach Auffassung des Senats nicht verfassungsrechtlich bedenklich; daher kann offen bleiben, ob durch § 25 Abs. 3 GrStG eine echte Rückwirkung (die „Rückbeziehung von Rechtsfolgen”) oder lediglich eine „unechte Rückwirkung” „tatbestandliche Rückanknüpfung”) begründet werden sollte.

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 772 Nr. 10
UAAAD-15306

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.01.2009 - 3 K 2287/04 B

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