FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 3 K 2287/04 B EFG 2009 S. 772 Nr. 10
Gesetze: GrStG § 25 Abs. 3GG Art. 20 Abs.
3 Vorschaltgesetz zum Haushaltsgesetz 2002/2003 für
Berlin § 1 Nr. 2 Vorschaltgesetz zum Haushaltsgesetz 2002/2003 für
Berlin § 3 S. 1
Rückwirkende Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes in
Berlin am mit Wirkung vom nicht verfassungswidrig
Leitsatz
1. Dass nach § 1 Nr. 2 i. V. m.
§ 3 Satz 1 des Vorschaltgesetzes zum Haushaltsgesetz 2002/2003 für
Berlin v. (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin –
GVBl. – 2002, S. 129) der bis dahin geltende Grundsteuerhebesatz von 600
% um 10 % auf 660 % angehoben wurde und der Hebesatz von 660 % rückwirkend
ab anzuwenden war, verstößt nicht gegen das in Art. 20 Abs.
3 des Grundgesetzes verankerte Rechtsstaatsprinzip bzw. das
verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
2. Die für die hebeberechtigte
Kommune durch § 25 Abs. 3 GrStG eröffnete (befristete)
Möglichkeit einer rückwirkenden Erhöhung des
Grundsteuerhebesatzes ist nach Auffassung des Senats nicht verfassungsrechtlich
bedenklich; daher kann offen bleiben, ob durch § 25 Abs. 3 GrStG eine
echte Rückwirkung (die „Rückbeziehung von
Rechtsfolgen”) oder lediglich eine „unechte
Rückwirkung” „tatbestandliche
Rückanknüpfung”) begründet werden sollte.
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 772 Nr. 10 UAAAD-15306
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.01.2009 - 3 K 2287/04 B
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