Kein Verlust der wirtschaftlichen Identität einer
Kapitalgesellschaft bei Wechsel der Anteilseigner ohne Branchenwechsel und bei
anschließender Zuführung von Geld durch Gewährung von
Gesellschafterdarlehen
Leitsatz
1. Von einer Zuführung
„überwiegend neuen Betriebsvermögens” i.S.d. § 8
Abs. 4 Satz 2 KStG ist grundsätzlich auszugehen, wenn das zugegangene
Aktivvermögen den Bestand des vorher vorhandenen Restaktivvermögens
übersteigt. Dies ist anhand einer gegenständlichen Betrachtungsweise
zu ermitteln; eine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem
betragsmäßigen Saldo ist nicht vorzunehmen (Anschluss an
BFH-Rechtsprechung).
2. Nach der Übertragung von mehr
als der Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft verliert die
Gesellschaft nicht ihre wirtschaftliche Identität i.S. von § 8 Abs. 4
Satz 2 KStG 1999, wenn die Kapitalgesellschaft weiter in derselben Branche wie
vor der Anteilsübertragung tätig ist und zur Fortführung des
bestehenden Geschäftsbetriebs Geld in Form von Gesellschafterdarlehen
zugeführt wird.
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 864 Nr. 14 EFG 2009 S. 684 Nr. 9 QAAAD-15303
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.01.2009 - 12 K 8293/06 B
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