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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 8293/06 B EFG 2009 S. 684 Nr. 9

Gesetze: KStG 1999 § 8 Abs. 4 S. 1, KStG 1999 § 8 Abs. 4 S. 2, GewStG § 10a

Kein Verlust der wirtschaftlichen Identität einer Kapitalgesellschaft bei Wechsel der Anteilseigner ohne Branchenwechsel und bei anschließender Zuführung von Geld durch Gewährung von Gesellschafterdarlehen

Leitsatz

1. Von einer Zuführung „überwiegend neuen Betriebsvermögens” i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG ist grundsätzlich auszugehen, wenn das zugegangene Aktivvermögen den Bestand des vorher vorhandenen Restaktivvermögens übersteigt. Dies ist anhand einer gegenständlichen Betrachtungsweise zu ermitteln; eine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem betragsmäßigen Saldo ist nicht vorzunehmen (Anschluss an BFH-Rechtsprechung).

2. Nach der Übertragung von mehr als der Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft verliert die Gesellschaft nicht ihre wirtschaftliche Identität i.S. von § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999, wenn die Kapitalgesellschaft weiter in derselben Branche wie vor der Anteilsübertragung tätig ist und zur Fortführung des bestehenden Geschäftsbetriebs Geld in Form von Gesellschafterdarlehen zugeführt wird.

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 864 Nr. 14
EFG 2009 S. 684 Nr. 9
QAAAD-15303

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.01.2009 - 12 K 8293/06 B

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