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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 9 K 8497/05 B EFG 2009 S. 714 Nr. 10

Gesetze: AO § 328 Abs. 1 S. 1, AO § 329, AO § 332, AO § 5, AO § 34 Abs. 1 S. 1, AO § 150 Abs. 4 S. 1, FGO § 102, KStG § 31 Abs. 1, EStDV § 60 Abs. 1 S. 2, HGB § 238 Abs. 1, HGB § 6 Abs. 1, HGB § 242 Abs. 3, HGB § 264

Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1200 Euro gegen den Geschäftsführer der GmbH wegen der Abgabe eines unvollständigen Jahresabschlusses (ohne Gewinn- und Verlustrechnung) nicht ermessensfehlerhaft

Leitsatz

1. Wurde der Geschäftsführer einer GmbH unter Androhung eines Zwangsgeldes zur Abgabe des Jahresabschlusses für ein Geschäftsjahr der GmbH aufgefordert und hat er zwar eine Bilanz und weitere Unterlagen, aber keine Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Geschäftsjahr abgegeben, so ist es nicht ermessensfehlerhaft i.S. von § 102 FGO, wenn das Finanzamt ein Zwangsgeld in Höhe von 1200 Euro wegen der Abgabe eines unvollständigen Jahresabschlusses festgesetzt hat. Das gilt auch dann, wenn es in dem Geschäftsjahr nur sehr wenige Geschäftsvorfälle mit Auswirkungen auf den steuerlichen Gewinn oder Verlust der GmbH gegeben hat und in einer Anlage zur Bilanz dazu Erläuterungen enthalten sind.

2. Auch wenn das Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung angesichts der gesetzlichen Gewinnermittlungsbestimmung in § 4 Abs. 1 EStG i. V. m. § 31 Abs. 1 KStG bzw. § 7 Satz 1 GewStG keine unmittelbare Bedeutung für die Höhe der ggf. festzusetzenden Körperschaft- oder Gewerbesteuer einer GmbH hat, ist es ein legitimes Anliegen der Finanzbehörde, die Plausibilität der Angaben des Steuerpflichtigen in der Bilanz durch Vergleich mit den Angaben in der dazugehörigen Gewinn- und Verlustrechnung zu überprüfen.

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 714 Nr. 10
WAAAD-15301

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.01.2009 - 9 K 8497/05 B

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