Spieleinsätze von Lottospielern bei Lottovermittler als durchlaufender Posten
Steuerbefreiung der Besorgungsleistung der Spielvermittlung
Leitsatz
1. Die von einer Lotterievermittlungsunternehmung über eine Teilnahmegebühr mitvereinnahmten, gegenüber dem Lotterieveranstalter
einzusetzenden eigentlichen Spieleinsätze sind nicht als sog. durchlaufende Posten i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG 1999 von
der Bemessungsgrundlage der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze auszunehmen, wenn die Lottospieler über keine Kenntnis hinsichtlich
der einzelnen Komponenten der Teilnahmegebühr verfügen und zudem der Lotterieveranstalter die Namen der einzelne Spielgemeinschaften
bildenden Kunden des gewerblichen Spielevermittlers nicht kennt.
2. Erbringt ein Lottovermittlungsunternehmen neben der Besorgung des Lottospiels gegenüber den Lottospielern umfangreiche
Serviceleistungen (z.B. Spiel mit computeroptimierten Zahlenreihen, Geltendmachung und Auszahlung von Lottogewinnen, Übersendung
von die eingesetzten Gewinnzahlen enthaltenden Spielbestätigungen etc.), die durch rund 75 v.H. der Teilnahmegebühr finanziert
werden, liegen einheitliche Spielgemeinschaftsleistungen vor, die über die dem § 17 Rennwett- und Lotteriegesetz unterliegenden
Leistungen hinaus gehen, so dass eine Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1999 ausscheidet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1001 Nr. 16 EFG 2009 S. 783 Nr. 10 UStB 2009 S. 190 Nr. 7 MAAAD-15300
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.12.2008 - 7 K 5384/05 B
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