Maßgeblichkeit der vertraglichen
Kaufpreisaufteilung
Leitsatz
1. Die von den am Erwerbsvorgang
beteiligten Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Gesamtkaufpreises
für ein Grundstück ist für die Ermittlung der
AfA-Bemessungsgrundlage maßgeblich, solange dagegen keine nennenswerten
Bedenken bestehen. Eine schätzungsweise Aufteilung ist nur beim Bestehen
von Zweifeln an der wirtschaftlichen Haltbarkeit der vertraglichen
Kaufpreisaufteilung zulässig. Das ist nicht der Fall, wenn sich ein
Verkehrswertverhältnis von 24,84 v.H. für den anteiligen Grund und
Boden und die Altbausubstanz und von 75,16 v.H. für den anteiligen
Sanierungsaufwand ergibt und die Kaufpreisaufteilung in der Nachtragsurkunde im
Verhältnis von 20,38 v.H. zu 79,62 v.H. erfolgt.
2. Die Erwerbsnebenkosten
beeinflussen den Verkehrswert eines Grundstücks nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 646 Nr. 11 ZAAAD-15297
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