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Sonstige Bezüge
Wichtiges auf einen Blick:
Seit dem ist die Fünftelregelung für Arbeitslohn für mehrere Jahre und für Entschädigungen – das sind insbesondere Abfindungen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis – nur noch im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers und nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber anzuwenden. Vgl. die Ausführungen unter der nachfolgenden Nr. 6.
Der ohne Anwendung der Fünftelregelung besteuerte Arbeitslohn für mehrere Jahre und die Entschädigungen sind in Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben, damit die Tarifermäßigung ggf. im Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers berücksichtigt werden kann. Der Betrag muss zudem in im Zeile 3 zu bescheinigenden Bruttoarbeitslohn enthalten sein. Die hierauf entfallenden Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) sind nicht gesondert zu bescheinigen. Sie müssen in den Beträgen der Zeilen 4 bis 7 der Lohnsteuerbescheinigung enthalten sein. Vgl. das Stichwort „Lohnsteuerbescheinigung“.
1. Allgemeines
a) Begriff der sonstigen Bezüge
Der lohnsteuerliche Begriff „sonstige Bezüge“ ist als Gegensatz zum laufenden Arbeitslohn zu verstehen. Er entspricht im Wesentli...