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Sonstige Bezüge
Neues auf einen Blick:
Bei Arbeitslohn für mehrere Jahre und bei Entschädigungen, die als Ersatz für entgehende Einnahmen oder für die Aufgabe bzw. Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden (insbesondere Abfindungen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis), kommt die Anwendung der Fünftelregelung in Betracht (= Berechnung der Steuer für 1/5 des Arbeitslohns und Multiplikation des Steuerbetrags mit fünf). Da das sog. Wachstumschancengesetz im Dezember 2023 nicht mehr vom Gesetzgeber beschlossen worden ist, ist die Fünftelregelung ab dem bis auf weiteres auch im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber und nicht erst bei der Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers anzuwenden.
1. Allgemeines
a) Begriff der sonstigen Bezüge
Der lohnsteuerliche Begriff „sonstige Bezüge“ ist als Gegensatz zum laufenden Arbeitslohn zu verstehen. Er entspricht im Wesentlichen dem sozialversicherungsrechtlichen Begriff „einmalige Zuwendungen“. Sowohl bei der Lohnsteuer als auch im Sozialversicherungsrecht werden einmalige Bezüge anders behandelt als laufender Arbeitslohn. Die nachfolgenden Ausführungen beinhalten die lohnsteuerliche Behandlung der sonstigen Bezüge. Die Berechnung der ...