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Lexikon - Stand: 10.02.2025

Rechtsnachfolger

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

1. Lohnsteuer

a) Allgemeines

Rechtsnachfolger von Arbeitnehmern gelten selbst als Arbeitnehmer, soweit sie Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LStDV). Gedacht ist dabei insbesondere an Rechtsnachfolger von Todes wegen, besonders Erben (z. B. die Witwe/der Witwer oder Kinder) die Bezüge aufgrund des Arbeitsverhältnisses des verstorbenen Arbeitnehmers erhalten. Arbeitslohn des Rechtsnachfolgers sind vor allem die laufenden Bezüge, die nach dem Tod zufließen, aber z. B. auch Tantiemen, die erst nach dem Tode des Erblassers gezahlt werden, Kapitalabfindungen zur Abgeltung von Pensionsansprüchen des Erblassers sowie Erlass von Schulden des Erblassers durch dessen Arbeitgeber.

Da der Rechtsnachfolger nach den lohnsteuerlichen Bestimmungen selbst zum Arbeitnehmer wird, müssen bei der Berechnung der Lohnsteuer seine Lohnsteuerabzugsmerkmale und nicht die des Erblassers zugrunde gelegt werden, d. h. die Besteuerung richtet sich nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, ggf. Altersentlastungsbetrag usw.) des Erben und nicht nach der Steuerklasse des Verstorbenen. Daher hat der Arbei...

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