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Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
Neues und Wichtiges auf einen Blick:
Der Arbeitgeber darf keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr Arbeitslohn bezogen hat, von dem keine inländische Lohnsteuer einbehalten worden ist. Dies gilt insbesondere für steuerfreien Arbeitslohn nach einem DBA oder dem ATE, aber z.B. auch bei einer tageweisen Beschäftigung beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer in Deutschland. Bei steuerfreien Einnahmen aufgrund der Aktivrente ist der betriebliche Lohnsteuer-Jahresausgleich ebenfalls ausgeschlossen.
Die Ausschlusstatbestände sind im Einzelnen unter der nachfolgenden Nr. 3 erläutert. Tatbestände, die außerhalb des konkreten Dienstverhältnisses verwirklicht werden, sind dem Arbeitgeber regelmäßig nicht bekannt sind. Verhältnisse aus einem Dienstverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber bleiben daher für die Frage der Zulässigkeit des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs unberücksichtigt.
Seit dem ist die Fünftelregelung für Arbeitslohn für mehrere Jahre und für Entschädigungen (z.B. Abfindungen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis) nur noch im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers und nicht mehr im Lohnsteuerabzugs...