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Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
Neues auf einen Blick:
1. Ausschluss des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber darf keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr Arbeitslohn bezogen hat, von dem keine inländische Lohnsteuer einbehalten worden ist. Dies gilt insbesondere für steuerfreien Arbeitslohn nach einem DBA oder dem ATE, aber z.B. auch bei einer tagewiesen Beschäftigung beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer in Deutschland.
Die Ausschlusstatbestände sind im Einzelnen unter der nachfolgenden Nr. 3 erläutert. Tatbestände, die außerhalb des konkreten Dienstverhältnisses verwirklicht werden, sind dem Arbeitgeber regelmäßig nicht bekannt sind. Verhältnisse aus einem Dienstverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber bleiben daher für die Frage der Zulässigkeit des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs unberücksichtigt.
2. Abschaffung der Fünftelregelung im Lohnsteuer-Abzugsverfahren ab
Ab dem ist die Fünftelregelung für Arbeitslohn für mehrere Jahre und für Entschädigungen (z.B. Abfindungen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis) nur noch im Einkommensteuer-Ver...