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Freiflüge, verbilligte Flüge
1. Allgemeines
LS+ SV+Gewährt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen verbilligten Flug oder einen Freiflug (z. B. wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Flugticket für eine Urlaubsreise „schenkt“), ist der dadurch entstehende geldwerte Vorteil steuer- und beitragspflichtig.
Der Wert des Tickets ist mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen und der Rabattfreibetrag ist nicht anwendbar, wenn es sich um einen „normalen“ Arbeitgeber handelt, das heißt, wenn der Arbeitgeber nicht mit Flügen Handel treibt (vgl. das Stichwort „Incentive-Reisen“). Etwaige Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil. Zur Versteuerung eines solchen geldwerten Vorteils vgl. auch das Stichwort „Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge“.
2. Freiflüge, die von Luftverkehrsgesellschaften gewährt werden
Gewährt hingegen eine Luftverkehrsgesellschaft ihren eigenen Arbeitnehmern oder den Arbeitnehmern von Geschäftspartnern Freiflüge oder verbilligte Flüge, stellt sich die Frage, wie der hierdurch entstehende geldwerte Vorteil zu bewerten ist und ob der Rabattfreibetrag in Höhe von 1080 € jährlich angewendet werden kann. Nach ...