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Freiflüge, verbilligte Flüge
Neues auf einen Blick:
Die Finanzverwaltung hat die Flugkilometerwerte für die von den Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge für das Kalenderjahr 2025 bekannt gemacht.
Vgl. zu den Flugkilometerwerten und den dabei zu beachtenden Besonderheiten die Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 3.
1. Allgemeines
Gewährt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen verbilligten Flug oder einen Freiflug (z. B. wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Flugticket für eine Urlaubsreise „schenkt“), ist der dadurch entstehende geldwerte Vorteil steuer- und beitragspflichtig.
Der Wert des Tickets ist mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen und der Rabattfreibetrag ist nicht anwendbar, wenn es sich um einen „normalen“ Arbeitgeber handelt, das heißt, wenn der Arbeitgeber nicht mit Flügen Handel treibt (vgl. das Stichwort „Incentive-Reisen“). Etwaige Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil. Zur Versteuerung eines solchen geldwerten Vorteils vgl. auch das Stichwort „Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge“.