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Firmenwagen zur privaten Nutzung
Neu im Juni
Übernahme von Kosten anlässlich Privatfahrten
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, wird der monatliche steuer- und beitragspflichtige geldwerte Vorteil zumeist nach der 1 %-Bruttolistenpreisregelung ermittelt (vgl. das Stichwort „Firmenwagen zur privaten Nutzung besonders unter Nr. 3). Mit dem Ansatz dieses Wertes ist die Privatnutzung steuer- und beitragsrechtlich abgegolten. Zu den abgegoltenen Aufwendungen zählen neben den von der Fahrleistung abhängigen Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe auch regelmäßig wiederkehrende feste Kosten (u. a. Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung, Aufwendungen für Stellplatz oder Garage).
Der Bundesfinanzhof hat aber erneut entschieden, dass die Abgeltungswirkung der 1 %-Bruttolistenpreisregelung nicht für Kosten gilt, die ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen (u. a. Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten).
Die Übernahme der vorstehend erwähnten Kosten durch den Arbeitgeber begründet einen eigenständigen geldwerten Vorteil. Werden solche Kosten vom Arbeitnehmer getragen, mindern sie – im Gegensatz zu einem vereinbarten...