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Betriebsverfassung; | Einsatz von Testkäufern einer Fremdfirma
Für das Vorliegen einer Einstellung i. S. von § 99 BetrVG kommt es nicht entscheidend auf das Rechtsverhältnis an, in dem die im Betrieb tätigen Personen zum Betriebsinhaber stehen. Entscheidend ist die Eingliederung in den Betrieb, die darin zum Ausdruck kommt, dass gemeinsam mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern eine weisungsabhängige Tätigkeit zur Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs ausgeführt wird, die vom Betriebsinhaber organisiert wird. Hieran fehlt es, wenn der Einsatz nicht vom Arbeitgeber, sondern von dem anderen Unternehmen gesteuert wird ().