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Legasthenie
Aufwendungen für die Behandlung der Legasthenie können dann als außergewöhnliche Belastung wie Krankheitskosten abzugsfähig sein, wenn die Lese- und Rechtschreibschwäche krankheitsbedingt ist und die Aufwendungen zum Zwecke der Heilung oder Linderung getätigt werden. Bei einer auswärtigen Unterbringung muss das vor der Behandlung ausgestellte amtsärztliche Attest auch die Feststellung enthalten, dass die auswärtige Unterbringung für eine medizinische Behandlung erforderlich ist ( BStBl. 1993 II S. 278 ).