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Diätverpflegung
Aufwendungen für eine Diätverpflegung sind auch dann keine außergewöhnlichen Belastungen, wenn die Diätverpflegung ärztlich verordnet worden ist und an die Stelle einer sonst erforderlichen medikamentösen Behandlung tritt ( BStBl. II S. 880 ).
Das Abzugsverbot für Diätverpflegung (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG ) gilt aber nicht für ärztlich verordnete Arzneimittel ( BStBl. II S. 703 ). Die Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel sind selbst dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn sie im Rahmen einer Diät eingenommen werden.