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Lexikon - Stand: 02.02.2019

Diätverpflegung

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Aufwendungen für eine Diätverpflegung sind auch dann keine außergewöhnlichen Belastungen, wenn die Diätverpflegung ärztlich verordnet worden ist und an die Stelle einer sonst erforderlichen medikamentösen Behandlung tritt ( BStBl. II S. 880 ).

Das Abzugsverbot für Diätverpflegung (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG ) gilt aber nicht für ärztlich verordnete Arzneimittel ( BStBl. II S. 703 ). Die Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel sind selbst dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn sie im Rahmen einer Diät eingenommen werden.

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