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Beerdigungskosten
Aufwendungen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen können als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) berücksichtigt werden, soweit sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und auch nicht durch Ersatzleistungen gedeckt sind. Außergewöhnliche Belastungen liegen nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Trägt der Steuerpflichtige die Beerdigungskosten eines nahen Angehörigen, kann aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass in der Regel eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen vorliegt.
Begünstigt sind Bestattungskosten, soweit die Aufwendungen notwendig sind (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Hierbei sind allerdings nur die Kosten der eigentlichen Bestattung, die mit der Beerdigung unmittelbar verbunden sind, als notwendig anzusehen. Die nur mittelbar durch die Beerdigung veranlassten Aufwendungen und Folgekosten der Beerdigung sind dagegen nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar ( BStBl. 1988 II S. 130). Zu den nicht begünstigten mittelbaren Kosten im Zusammenhang mit einer Beerdigung zählen z. B.: ...