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Lexikon - Stand: 27.01.2025
Zuschuss zum Verletztengeld
Arbeitgeberzuschüsse zum Verletztengeld (§ 45 SGB VII) sind steuerpflichtig (vgl. „Verletztengeld“). Es besteht Beitragsfreiheit, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Verletztengeld das Nettoentgelt nicht um mehr als 50 € übersteigt. Ausführliche Erläuterungen enthält das Stichwort „Arbeitsentgelt“ unter Nr. 2.