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Zuschuss zum Übergangsgeld
Arbeitgeberzuschüsse zum Übergangsgeld (§ 20 SGB VI) sind steuerpflichtig (vgl. „Übergangsgelder, Übergangsbeihilfen“ besonders unter Nr. 2). Es besteht Beitragsfreiheit, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Übergangsgeld das Nettoentgelt nicht um mehr als 50 € übersteigt. Ausführliche Erläuterungen enthält das Stichwort „Arbeitsentgelt“ unter Nr. 2.