Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zuschuss zum Kurzarbeitergeld
Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld (§ 95 SGB III) sind beitragsfrei, soweit der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SvEV).
Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind steuerpflichtig, aber im o. a. Umfang beitragsfrei.