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Zuschuss zum Kinder-Krankengeld
LS+ SV-Arbeitgeberzuschüsse zum sog. Kinder-Krankengeld (§ 45 SGB V) sind steuerpflichtig. Es besteht Beitragsfreiheit, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kinder-Krankengeld das Nettoentgelt nicht um mehr als 50 € übersteigt. Ausführliche Erläuterungen enthält das Stichwort „Arbeitsentgelt“ unter Nr. 2.