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Zeugengebühren
Zeugengebühren, die als Ersatz für Verdienstausfall gezahlt werden, sind zwar Arbeitslohn, jedoch ist der Steuerabzug regelmäßig nicht durchführbar, da sie nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt werden; sie sind daher grundsätzlich im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer steuerlich zu erfassen (vgl. „Verdienstausfallentschädigungen“). Der Arbeitgeber ist nur dann zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, wenn er weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden (§ 38 Abs. 1 Satz 3 EStG). Vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Lohnzahlung durch Dritte“.