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Wohnungsüberlassung
Neu im Februar
Bewertung der Heizung und Warmwasserversorgung
Unter Nr. 8 Buchstabe a wird erläutert, wie in diesen Fällen die unentgeltliche oder verbilligte Heizung zu bewerten ist. Grundsätzlich ist für die Bewertung dieses zusätzlichen geldwerten Vorteils der übliche Endpreis am Abgabeort maßgebend. Da der übliche Endpreis am Abgabeort für den Sachbezug „Heizung“ oft schwierig zu ermitteln ist, z. B. wenn für eine im Betriebsgebäude befindliche Wohnung keine gesonderte Abrechnung erfolgt, gilt in diesen Fällen Folgendes:
Kann der übliche Endpreis am Abgabeort bei der Gewährung unentgeltlicher oder verbilligter Heizung als Sachbezug nicht individuell ermittelt werden (z. B. anhand einer Heizkostenabrechnung für die Wohnung), bestehen seitens der Finanzverwaltung keine Bedenken, wenn die als Entgelt für Heizkosten und Warmwasserversorgung für Dienstwohnungen im öffentlichen Dienst festgelegten Beträge angesetzt werden. Die Werte für Heizkosten werden jährlich im Nachhinein für die Zeit 1.7. bis 30.6. des Vorjahres bekannt gemacht und beziffern den Jahresbetrag je Quadratmeter Wohnfläche für den jeweiligen Brennstoff.
Für den Zeitraum bis wurden folgende Bet...