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Wintergeld
1. Allgemeines
Das Wintergeld, das Bauarbeitern auf witterungsabhängigen Arbeitsplätzen nach den Vorschriften zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft als ergänzende Leistung zum Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 SGB III gezahlt wird (2,50 € oder 1,00 € je Arbeitsstunde), ist steuer- und beitragsfrei.
Es unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, da es in § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht genannt ist. Das Wintergeld wird in zweierlei Form gewährt:
2. Zuschuss-Wintergeld
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann, haben in der Bauwirtschaft Anspruch auf ein umlagefinanziertes Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld (§ 102 SGB III).
Das Zuschuss-Wintergeld wird für jede in der Schlechtwetterzeit ausgefallene Arbeitsstunde gewährt, wenn durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben die Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld vermieden wird. Als Anreiz zur Flexiblisierung und zum Ansparen von Arbeitszeitguthaben für Arbeitsausfälle aus wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen ist das Zuschuss-Wintergeld auf 2,50 € für jede ausgefallene Arbeitsstunde festgesetzt worden.
Das Zuschuss-Wintergeld ist steuerf...