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Werkzeuggeld
1. Allgemeines
Werkzeuggeld ist nach § 3 Nr. 30 EStG steuerfrei.
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 30 EStG beschränkt sich auf die Erstattung der Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die betriebliche Benutzung eigener Werkzeuge entstehen. Eine betriebliche Benutzung der Werkzeuge liegt auch dann vor, wenn die Werkzeuge im Rahmen des Arbeitsverhältnisses außerhalb einer Betriebsstätte des Arbeitgebers eingesetzt werden, z. B. auf einer Baustelle.
Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen sind pauschale Entschädigungen steuerfrei, soweit sie Folgendes abgelten:
die regelmäßigen Absetzungen für Abnutzung der Werkzeuge,
die üblichen Betriebs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten der Werkzeuge sowie
die Kosten der Beförderung der Werkzeuge zwischen Wohnung und Einsatzstelle.
Entschädigungen für Zeitaufwand des Arbeitnehmers (z. B. Wartung und Reinigung der Werkzeuge) sind hingegen steuer- und beitragspflichtig.
2. Werkzeuge im steuerlichen Sinne
Zum Begriff „Werkzeug“ wird von der Finanzverwaltung ein sehr einschränkender Standpunkt eingenommen. Es wird davon ausgegangen, dass ein Werkzeug „eine Sache ist, mit der eine andere Sache bearbeitet wird“. Kein Werkzeug in diesem Sinne sind deshalb u. a. Musikins...