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Werbegeschenke
LS- SV-Kauft der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers ein Geschenk für einen Kunden und erhält er den Betrag vom Arbeitgeber wieder ersetzt, handelt es sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn, sondern um steuerfreien Auslagenersatz (vgl. dieses Stichwort).
Der Arbeitgeber kann den Auslagenersatz nur dann als Betriebsausgabe abziehen, wenn der Wert des einzelnen Geschenks für den Kunden die Freigrenze von 35 € nicht übersteigt. Mehrere Geschenke im Jahr sind für die Prüfung der 35-Euro-Freigrenze zusammenzurechnen.
Zur Pauschalierung der Steuer bei Geschenken an Geschäftsfreunde mit 30 % (= Abgeltungswirkung für den Empfänger) vgl. das Stichwort „Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge“ unter Nr. 3.
Von den Werbegeschenken im vorstehenden Sinne sind Werbeartikel abzugrenzen, da die Aufwendungen für solche Werbeartikel in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar sind. Werbeartikel sind Gegenstände von grundsätzlich geringem Wert, die in die Werbestrategie des Betriebs eingebunden sind und einer breiten Masse zugewendet werden, ohne dass eine besondere Beziehung zwischen dem Geber und dem Nehmer besteht (z. B. ...