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Wehrübung
Während einer Einberufung zur Wehrübung ruht das Arbeitsverhältnis (§ 1 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz). Auf die Dauer der Wehrübung kommt es nicht an.
Während einer Wehrübung muss der Arbeitgeber den Arbeitslohn grundsätzlich nicht weiterzahlen. Der Arbeitnehmer erhält eine steuerfreie Verdienstausfallentschädigung nach den Vorschriften des Unterhaltssicherungsgesetzes, die dem Progressionsvorbehalt unterliegt (§ 3 Nr. 48 sowie § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe h EStG); der Progressionsvorbehalt wird aber nicht auf die Mindestleistung (§ 8 USG) angewendet. Damit der Arbeitnehmer diese Verdienstausfallentschädigung bekommt, muss der Arbeitgeber eine Bescheinigung über den Netto-Verdienstausfall ausstellen.
Bei einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen (vgl. § 1 Abs. 2 Arbeitsplatzschutzgesetz).
Zur Steuerfreiheit der von der Bundeswehr gezahlten Bezüge vgl. „Wehrdienst“.
Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist zu beachten, dass bei einer Wehrübung (ohne Lohnfortzahlung) ein Teillohnzahlungszeitraum entsteht. Die Berechnung der Beiträge richtet sich nach dem beim Stichwort „Teillohnzahlungszeitraum“ unter Nr. 4 dargest...