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Lexikon - Stand: 27.01.2025

Wehrdienst

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

1. Allgemeines

Zum wurde die Aussetzung der Wehrpflicht beschlossen. Wehrpflicht besteht ggf. nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Zugleich wurden allerdings Regelungen für einen freiwilligen Wehrdienst geschaffen.

Der freiwillige Wehrdienst besteht grundsätzlich aus sechs Monaten freiwilligem Grundwehrdienst als Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem zusätzlichen Wehrdienst. Ggf. können sich Wehrübungen anschließen.

Mit dem Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz vom (BGBl. I S. 1147) sind die Leistungen an freiwillig Wehrdienst Leistende neu geregelt worden.

2. Steuerfreie Bezüge

Zu den nach § 3 Nr. 5 EStGsteuerfreien Geld- und Sachbezügen gehören insbesondere

  • die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nach § 16 WSG;

  • Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige (§ 5 WSG).

Zu den nach anderen Vorschriften steuerfreien Geld- und Sachbezügen gehören insbesondere

  • die Auslandsvergütung bei Verwendung im Ausland nach § 6 WSG (§ 3 Nr. 64 EStG);

  • die unentgeltliche Verpflegung im Einsatz (§ 3 Nr. 4 Buchstabe c EStG), die allerdings wegen der Mahlzeitengestellung zu einer Kürzung der Verpflegungspauschalen führt;

  • die unentgeltliche Unterkunft im Rahmen einer beruflichen...

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