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Waschgeld
Das tarifliche Waschgeld der Kaminfegergesellen ist nach Auffassung der Finanzverwaltungsteuer- und beitragspflichtig.
Der Bundesfinanzhof hat zwar einen steuerfreien Auslagenersatz auch dann anerkannt, wenn eine Zahlung des Arbeitgebers auf einer tarifvertraglichen Regelung beruht ( BStBl. II S. 473; vgl. auch die Erläuterungen beim Stichwort „Auslagenersatz“). Die Verwaltung hält aber dennoch weiter an ihrer Auffassung fest, weil es sich bei den an die Kaminfegergesellen gezahlten Waschgelder um pauschale Zahlungen als Entschädigung für die Nichtgestellung einer Waschgelegenheit handelt.
Das den Kaminfegergesellen gezahlte Kleidergeld ist dagegen steuer- und beitragsfrei (vgl. „Kleidergeld“).