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Wäschegeld
Ein Wäschegeld ist als Auslagenersatz steuerfrei und beitragsfrei, soweit es für die Reinigung der vom Arbeitgeber gestellten Arbeitskleidung ausgegeben wird.
Wäschegeld zur Abgeltung der Aufwendungen für die Reinigung der eigenen Berufskleidung des Arbeitnehmers stellt Werbungskostenersatz dar und ist deshalb steuer- und beitragspflichtig. Pauschale Barablösungen des Arbeitgebers für die Gestellung typischer Berufskleidung durch den Arbeitnehmer sind zwar steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit sie die regelmäßigen Absetzungen für Abnutzung und die üblichen Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten abgelten. Aufwendungen für die Reinigung der typischen Berufskleidung gehören allerdings regelmäßig nicht zu den Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (R 3.31 Abs. 2 Sätze 3 und 4 LStR).
Zur Abgrenzung des steuerfreien Auslagenersatzes vom steuerpflichtigen Werbungskostenersatz vgl. die Ausführungen beim Stichwort „Auslagenersatz“.