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Vorsorgepauschale
Neues auf einen Blick:
Ab dem ist es bei der Gewährung der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren zu umfangreichen Änderungen gekommen. Bei einer Pflichtversicherung wird ein Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung in den Steuerklassen I bis V angesetzt, soweit dieser Teilbetrag zusammen mit den Teilbeträgen Kranken- und Pflegeversicherung den Betrag von 1900 € nicht übersteigt. Die bisherige Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegversicherung (12% des Arbeitslohns bis 1900 € in den Steuerklassen I, II, IV,V und VI sowie 3000 € in der Steuerklasse III) ist ab nicht mehr zu berücksichtigen! Im Einzelnen wird auf die umfangreichen Erläuterungen in Anhang 8 verwiesen.
In die Lohnsteuertabelle ist eine sog. Vorsorgepauschale eingearbeitet (vgl. das Stichwort „Tarifaufbau“ besonders unter Nr. 2). Die Vorsorgepauschale soll bestimmte Vorsorgeaufwendungen des Arbeitnehmers pauschal abgelten, damit er sich insoweit die Bildung eines Freibetrags als Lohnsteuerabzugsmerkmal ersparen kann.
Vorsorgeaufwendungen sind insbesondere die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, die Beiträge zu privaten Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflich...