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Verpflegungsmehraufwand
Ein Mehraufwand für Verpflegung kann vom Arbeitgeber nur dann steuer- und beitragsfrei ersetzt werden, wenn
eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit oder
eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung
vorliegt (vgl. die Stichworte „Auslösungen“, „Doppelte Haushaltsführung“ und Anhang 4 „Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten“); zur Höhe der steuerlich maßgebenden Verpflegungspauschalen vgl. Anhang 4 Nrn. 9 und 10 sowie Anhang 5a für Auslandsreisekosten und Anhang 5b für Auslandsauslösungen bei doppelter Haushaltsführung. In allen anderen Fällen ist der Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen durch den Arbeitgeber steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.