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Vermögensbeteiligungen
Neues und Wichtiges auf einen Blick:
Die Finanzverwaltung hat ein umfangreiches Anwendungsschreiben zur Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen herausgegeben. Die nachfolgenden Ausführungen entsprechen der geltenden Verwaltungsauffassung.
Die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags bei der Gewährung von Vermögensbeteiligungen (z. B. Belegschaftsaktien) von 2000 € jährlich setzt voraus, dass die Vermögensbeteiligung allen Arbeitnehmern offensteht, die bei Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Der Bundesfinanzhof hat demnächst in zwei Revisionsverfahren darüber zu entscheiden, ob der Steuerfreibetrag von der Belegschaft in Anspruch genommen werden kann, wenn der Arbeitgeber
Arbeitnehmer mit ruhenden Arbeitsverhältnissen (z. B. während der Elternzeit) oder
Arbeitnehmer, die sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis befinden,
aus der Überlassung von Vermögensbeteiligungen in Form von Bonus-Aktien ausklammert (Aktenzeichen der Revisionsverfahren beim BFH: VI R 4/24 und VI R 5/24).
Vgl. nachfolgende Nr. 2 Buchstabe b.
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