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Verbesserungsvorschläge
Prämien für Verbesserungsvorschläge gehören in vollem Umfang zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.
Die Besteuerung ist nach den für sonstige Bezüge geltenden Grundsätzen durchzuführen (vgl. dieses Stichwort). Hat die Erarbeitung des Verbesserungsvorschlags mehrere Jahre (= mehr als zwölf Monate) in Anspruch genommen, ist die Prämie ab dem bei der Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers und nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber nach der sog. Fünftelregelung zu besteuern, da die Prämie in diesem Fall eine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit darstellt. Beitragsrechtlich gehört die Prämie zum einmalig gezahlten Arbeitsentgelt. Die Sozialversicherungsbeiträge sind nach dem beim Stichwort „Einmalige Zuwendungen“ dargestellten Verfahren zu berechnen.
Eine ermäßigte Besteuerung unter Anwendung der sog. Fünftelregelung ist jedoch dann nicht möglich, wenn sich die vom Arbeitgeber gewährte Prämie für den Verbesserungsvorschlag ausschließlich nach der in künftigen Zeiträumen erzielbaren Kostenersparnis richtet und nicht den bei der Erarbeitung des Verbesserungsvorschlags über mehrere Jahre entstandenen Zeitaufwand abgilt (