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Veranlagung von Arbeitnehmern
Neu im August
Änderung des Steuerbescheids wegen Datenübermittlung
Der Einkommensteuerbescheid eines Arbeitnehmers ist aufzuheben oder zu ändern, soweit von einer mitteilungspflichtigen Stelle (u.a. Arbeitgeber, Deutsche Rentenversicherung) an die Finanzverwaltung übermittelte Daten (z.B. Lohn- oder Renteneinkünfte) bei der Festsetzung der Einkommensteuer nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt worden sind.
Eine solche Änderung ist laut Bundesfinanzhof auch dann zulässig, wenn die Daten bei Erlass des ursprünglichen Einkommensteuerbescheids noch nicht vorgelegen, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt erstmalig an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind. Unerheblich ist, ob die Daten der Finanzverwaltung bereits anderweitig bekannt waren (z.B. aufgrund der abgegebenen Einkommensteuererklärung) und im Einkommensteuerbescheid dennoch nicht berücksichtigt worden sind. Es kommt daher nicht darauf an, auf welchen Umstand die unzutreffende Berücksichtigung der übermittelten Daten zurückzuführen ist.
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