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Unfallverhütungsprämien
Unfallverhütungsprämien sind steuer- und beitragspflichtig ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Bar- oder Sachzuwendungen handelt.
Lohnsteuerpflichtig sind auch sog. Sicherheitsprämien, die der Arbeitgeber im Rahmen eines Sicherheitswettbewerbs zur Einschränkung betrieblicher Unfälle an seine Arbeitnehmer zahlt ( BStBl. II S. 726).
Gewährt der Arbeitgeber für Leistungen in der Unfallverhütung und im Arbeitsschutz Sachprämien und werden diese nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal besteuert (vgl. Stichwort „Pauschalierung der Lohnsteuer“ unter Nr. 2), kann für die Beitragsberechnung in der Sozialversicherung der Durchschnittswert der pauschal besteuerten Sachzuwendungen angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Wert der einzelnen Prämie 80 € nicht übersteigt und der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung übernimmt (§ 3 Abs. 3 SvEV). Der Durchschnittsbetrag ist als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln und aufgrund der Sonderregelung in § 3 Abs. 3 Satz 5 SvEV dem letzten Abrechnungszeitraum im Kalenderjahr zuzuordnen.
Belohnungen, die eine Berufsgenossenschaft an Arbeitnehmer ihrer Mitglieder auf deren Vorschlag für besondere Verdienste bei der Verhütung von Unfällen zuwendet, gehören dageg...