Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuerpflicht bei Sachbezügen
Neu im Oktober
Steuersatz bei Nebenleistung zur Übernachtung
Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Der volle Umsatzsteuersatz von 19 % und nicht der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gilt aber für die damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Dies gilt selbst dann, wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit gilt daher für die Übernachtung ein Umsatzsteuersatz von 7 % und für die Gestellung des Frühstücks ein Umsatzsteuersatz von 19 % (vgl. das Beispiel in Anhang 4 Nr. 23).
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr in mehreren Verfahren dem Europäischen Gerichtshof die Frage gestellt, ob das vorstehend beschriebene Aufteilungsgebot beim ermäßigten Steuersatz bei unselbständigen Nebenleistungen zur Übernachtung rechtens ist. Die Verfahren betreffen die Nebenleistungen Frühstücksgestellung, Parkplatzüberlassung sowie Nutzung von Fitness- und Wellnesseinrichtungen und WLAN.
(BFH-Beschlüsse vom XI R 11/23, XI R 13/23 und XI ...